Informationen zur Installation einer Absaugeinrichtung inkl. Stutzen

Ab dem 1. Juli 2019 gilt im Mühlenbecker Land die Stutzenpflicht für die Abfuhr von Abfallwasser aus Sammelgruben, die nicht an eine kommunale Kanalisation angeschlossen sind. Die Einführung dieser Stutzenpflicht hat versicherungstechnische und arbeitsschutzrechtliche Gründe, da u.a. Grundstücke nur noch in Ausnahmefällen betreten werden sollen.

Nachdem der Zweckverband „Fließtal“ bei einem Ortstermin die Befahrbarkeit der Wege in unserer Kleingartenanlage sowie die Lage Sammelgruben begutachtet hat, wurde für unsere Kleingartenanlage folgende Regelung getroffen:

Die Stutzen sind an die vom Wirtschaftsweg (Hauptweg in der Kleingartenanlage) oder an die vom Hauptweg erreichbaren Zwischenwege zu verlegen.

Für die Parzellen 139, 140 und 141 gilt ein Sonderfall, so dass für diese Parzellen die momentane Situation bis auf Widerruf vom Zweckverband „Fließtal“ geduldet wird. Der Sonderfall kann jederzeit durch den Zweckverband widerrufen werden. Es ergeht der Hinweis, dass die Gebühren für die Gruben mit der Sonderregelung wegen des erhöhten Aufwandes möglicherweise steigen werden.

Außer den erwähnten 3 Parzellen müssen alle anderen Parzellen mit einer zugelassenen Absaugeinrichtung inkl. Saugstutzen ausgerüstet werden!

 

Für die Installation der Absaugeinrichtung mit sog. Perrotkupplung gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Möglichkeiten:

 

Einbau einer unterirdischen Absaugleitung inkl. Stutzen

Die bevorzugte Variante beim Einbau einer Absaugleitung ist die unterirdische Verlegung, da hierbei das Saugrohr durch das Erdreich fixiert wird und außerdem der Deckel des Sammelbehälter zugänglich bleibt:

 

Bei den meisten der in unserer Kleingartenanlage eingebauten Sammelbehältern ist hierfür allerdings eine weitere Durchgangsbohrung erforderlich, wodurch bei der Verlegung einer unteririschen Absaugeinrichtung eine bauliche Veränderungen am Sammelbehälter vorgenommen wird. Deshalb müssen die Arbeiten hierzu lt. Satzung des Zweckverbandes §11 Punkt 4, 5 und 7 durch ein Fachunternehmen hergestellt werden und durch die bauliche Veränderung am Sammelbehälter ist in der Regel auch eine erneute Dichtheitsprüfung erforderlich.

Ein Einbau auf Eigenleistung ist bei der baulichen Veränderung des Sammelbehälters und der unterirdischen Verlegung also nicht gestattet!

Grundsätzlich muss sich jeder selber eine Firma suchen, welche die Absaugeinrichtung inkl. Stutzen einbaut. Es liegen aber bereits zwei Angebote der Firmen Bauadler Berlin und der Firma Herter vor, die einen vergleichsweise günstigen Einbau anbieten, wenn sich mehrere Pächter zusammenschließen.

 

Einbau einer oberirdischen Absaugleitung inkl. Stutzen

Neben der unterirdischen kann die Absaugleitung grundsätzlich auch oberirdisch verlegt werden, das jedenfalls wurde auf erneute Nachfrage beim Zweckverband “Fließtal” bestätigt. Wenn es also die örtlichen Gegebenheiten zulassen und man sich an der über der Erde liegenden Saugleitung nicht stört, dann kann die Saugleitung zum Stutzen auch wie auf folgendem Beispielbild verlegt werden:

Bei dieser Art der Verlegung ist besonders wichtig, dass die überirdische Saugleitung sowie der eigentliche Absaugstutzen mit Perrotkupplung sicher aufgeständert und richtig befestigt (einbetoniert) wird. Außerdem ist darauf zu achten, das verbleibendes Abwasser in der Saugleitung zur Grube zurückfließen kann, daher ist sinnvollerweise ein Gefälle der Leitung zur Sammelgrube von ca. 1% vorzusehen. Grundsätzlich solltet ihr auch hier den Rat eines Fachmann einholen, damit ihr wisst, was machbar ist und was man in Eigenarbeit leisten kann.

Verzichtet bitte auf merkwürdige Frickeleien, denn wenn die Leitung nicht stabil verlegt ist oder Luft zieht, dann fliegt Eure Konstruktion durch den Unterdruck des Saugwagens ruckzuck um die Ohren.

Vorteil: Da die Saugleitung durch den Deckel der Sammelgrube geführt wird, greift auch der §11Punkt 4, 5 + 7 der Satzung des Zweckverbandes nicht, da der Sammelbehälter nicht baulich verändert wird. Es muss also folglich auch keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Dadurch verringern sich ggf. auch die Gesamtkosten.

 

Zum Schluss noch ein Hinweis:

Grundsätzlich steht es jedem Kunden des Zweckverbandes “Fließtal” (also jedem von Euch) frei, gegen den Zwang der Stutzenpflicht Widerspruch  einzulegen. Da die Stutzenpflicht allerdings deuschlandweit verpflichtend eingeführt wird, wird ein Widerspruch voraussichtlich relativ wenig Erfolg haben.

Wer sich weigert, eine Absaugleitung inkl. Stutzen in seine Sammelgrube einzubauen, kann ab 1.Juli 2019 eventuell Probleme bei der Abfuhr des Abwasser bekommen.