Satzung des Vereins „Kleingartensparte Sonnenschein e. V.“

§ 1

Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

    „Kleingartensparte Sonnenschein e.V.“

    als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation, im folgenden Verein genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 16567 Mühlenbeck, Buchhorster Straße und ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 1101 NP registriert.
  3. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Garten- und Siedlerfreunde Oberhavel e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Beschäftigung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Die Tätigkeit des Vereins ist auf die Gestaltung naturverbundener Kleingärten gerichtet. Die kleingärtnerische Nutzung und Gestaltung der Kleingärten erfolgt im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist unparteilich und konfessionell unabhängig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und deren Durchsetzung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3

Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
  1. Der Vorstand ist zu einer Begründung seiner Entscheidung nicht verpflichtet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist erklärt werden.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, nach zweimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder öffentlich-, rechtlicher Lasten, für die sich das Mitglied im Rückstand befindet. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes ist den Mitgliedern mitzuteilen.
  5. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem bestreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung in der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht:
    1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen;
    2. sich zu allen Problemen und Angelegenheiten des Vereins frei zu äußern und zur Willensbildung beizutragen;
    3. auf der Grundlage der aktuellen Satzung eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden;
    4. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
    5. sein Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht:
    1. diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins bei Wahrung seiner Selbstständigkeit einzuhalten und aktiv für deren Erfüllung zu wirken;
    2. die festgelegten Umlagen, Mitgliedsbeiträge sowie weitere, sich aus der Kleingartennutzung ergebenden Verbindlichkeiten wie Pacht und öffentlich rechtliche Lasten termingemäß zu entrichten. Die Höhe der Umlagen und Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    3. an der Errichtung und Pflege gemeinschaftlicher Einrichtungen mitzuwirken.
    4. Dem Vorstand oder von ihm beauftragten Mitgliedern Zutritt zu den genutzten Einrichtungen zu gewähren, insbesondere zur Überprüfung von Auflagen öffentlicher Einrichtungen und Behörden.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
  4. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren, Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Finanzprüfungskommission

Bei Bedarf können weitere Kommissionen gebildet werden, diese haben keine Organfunktion.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich durch den Vorstand des Vereins einberufen. Der Vorstand des Vereins leitet die Versammlung und bestimmt den Versammlungsleiter. Darüber hinaus kann sie einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder auf schriftliches Verlangen unter Angabe der Gründe von mindestens einem Drittel der Mitglieder.Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder des Vereins, oder im Verhinderungsfall ein anderes schriftlich beauftragtes Mitglied und der Vorstand des Vereins an.
  2. Die Angehörigen der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich beauftragt werden. Diese Beauftragung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder erschienen sind.Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich angegebene Adresse abgesandt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt grundlegende Aufgaben des Vereins und die dafür notwendige Mitwirkung seiner Mitglieder. Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Abwahl
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Berichtes über den Haushaltsplan
    3. Beschlussfassung zum vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
    4. die Festsetzung der Jahresbeiträge, Umlagen und ihre Zahlungsfristen
    5. die Entlastung des Vorstandes nach der abgelaufenen Wahlperiode
    6. die Beschlussfassung zu Anträgen der Mitglieder;
    7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
    8. Die Auflösung des Vereins
  4. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 8

Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern:
    1. Dem ersten Vorsitzenden
    2. Dem zweiten Vorsitzenden
    3. Dem dritten Vorsitzenden
    4. Dem Schatzmeister
    5. Dem Schriftführer
    6. und bis zu 2 BeisitzernDie Funktionsverteilung der Beisitzer wird auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung festgelegt.
  2. Die Beisitzer haben bei Beschlussfassung im Vorstand Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei strikt einzuhalten.
  4. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt  werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen.
  5. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Einzelvertretungsbefugnis im Rechtsverkehr besitzen der erste sowie der zweite Vorsitzende, jeder für sich allein.
  6. Die finanzielle Vollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 4000,00 Euro der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch drei Mal jährlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Vorstandmitglieder gefasst. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  8. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in:
    1. Der laufenden Geschäftsführung des Vereins;
    2. Der Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen;
    3. Der Fachberatung und Anleitung ihrer Mitglieder;
    4. Der Verwaltung der Daten ihrer Mitglieder;
    5. Der Erarbeitung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes
    6. Der Vertretung des Vereins nach außen.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung und Beschlüsse der Mitglieder- versammlung sowie gegen das Bundeskleingartengesetz Abmahnungen auszusprechen und Bußgelder zu verhängen und. Bußgelder dürfen eine Höhe von 180,00 € pro Verstoß nicht überschreiten. Betroffene Mitglieder können gegen verhängte Sanktionen innerhalb von 4 Wochen nach Kenntniserlangung Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung über den Bestand der verhängten Sanktionen.

 

§ 9

Finanzierung des Vereins

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Jahresbeiträge seiner Mitglieder sowie Umlagen. Die Umlagen dürfen 50,00 € pro verpachteten Garten und Jahr nicht überschreiten.
  2. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben des Verbandes, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

 

§10

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung aufgelöst werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder vertreten sind. Erscheinen weniger als drei Viertel der Mitgliedervereine, so wird innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  3. Die Beschlussfassung zur Auflösung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 26.September 2020 in Mühlenbeck beschlossen.
  2. Sie tritt mit dem Tag ihrer Registrierung beim Amtsgericht Neuruppin anstelle der bisher gültigen Satzung vom 05.April 2014 in Kraft.
  3. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

Mühlenbeck, den 26.September 2020

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