Wichtiges Update zur Stutzenpflicht

Auf erneute Nachfrage beim Zweckverband, ob neben der unterirdischen auch eine oberirdische Verlegung der Saugleitung zum Stutzen möglich wäre, wurde dieses bestätigt.

Die Sachlage ist nun also so: die Anforderung des Zweckverbandes ist eine Zugänglichkeit an den Saugstutzen mit Perrotkupplung an der Grundstücksgrenze zur Straße oder in unserem Fall zu den Wegen in der Anlage. Wie man genau dorthin kommt wird nicht vorgeschrieben.

Wenn es also die örtlichen Gegebenheiten zulassen und man sich nicht an der obenliegenden Saugleitung stört, kann die Saugleitung zum Stutzen auch wie auf dem Beispielbild verlegt werden.

Wichtig ist das ein Gefälle der Leitung zur Sammelgrube vorhanden ist und das alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, also bitte keine merkwürdigen Frickeleien, bitte vorher informieren was machbar ist und was man selbst kann. Der Absaugstutzen muss natürlich auch richtig befestigt werden. Da die Saugleitung durch den Deckel der Sammelgrube geführt wird,greift auch der §11Punkt 4, 5 + 7 der Satzung des Zweckverbandes nicht, da ja der Sammelbehälter nicht baulich verändert wird. Es muss also folglich auch keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Dadurch verringern sich also auch die Gesamtkosten für das Ganze.

Der Vollständigkeit halber möchten wir noch darauf hinweisen das es jedem Kunden des Zweckverbandes, also jedem von Euch, natürlich auch freisteht, Widerspruch gegen den Zwang der Stutzenpflicht einzulegen.

Ob das an der Sachlage etwas ändert wissen wir nicht, denn die Stutzenpflicht wird deuschlandweit eingeführt. Informationen dazu gibt es zur Genüge im Internet, einfach mal googeln.

 

Der Vorstand