Änderung im Vereinsrecht / Mitgliederversammlung

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 22.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ erlassen. In diesem Gesetz sind auch Regelungen bezüglich der Mitgliederversammlung von Vereinen sowie zur Tätigkeit der Vorstände von Vereinen und Verbänden enthalten, die am 01.03.2021 in Kraft treten.

Die anstehende Mitgliederversammlung kann verschoben werden

Neu in das Gesetz eingefügt wurde in § 5 ein Abs. 2a. Danach ist der Vorstand abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die Mitgliederversammlung ohne Nachteile für den Verein oder den Vorstand verschoben werden kann. Das gilt, solange Kontaktbeschränkungen o. ä. Auflagen bestehen, und die anstehenden Beschlussfassungen nicht unabdingbar sind.

Mit der vorgenommenen Verlängerung der Ausnahmeregelungen für Vereine hat der Gesetzgeber auch Vorsorge getroffen, damit Vereine möglichst nicht gezwungen sind in der jetzigen Situation Mitgliederversammlungen abzuhalten.

Laut unserer Satzung endet in diesem Jahr die Amtszeit des Vorstands. Müssen wir jetzt unbedingt trotz Corona-Pandemie eine Mitgliederversammlung durchführen, um auch weiterhin einen handlungsfähigen Vorstand zu haben?

Nein, genau für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 des Gesetzes Vorkehrungen getroffen; dort heißt es:

„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Mit anderen Worten: Auch Vereine, die derzeit keine Mitgliederversammlung abhalten können, bei denen aber laut Satzung Neuwahlen fällig wären, und/oder bei denen eigentlich das Vorstandsamt zeitlich befristet ist, bleiben vorerst handlungsfähig. Denn auch entgegen einer anderslautenden expliziten Satzungsregelung endet die Amtszeit des Vorstands erst mit Bestellung des nachfolgenden Vorstands.

Wir werden also erst eine Mitgliederversammlung durchführen wenn sich die Rahmenbedingungen für eine Durchführung verbessert haben.

Der Vorstand